
Für Fahrzeuge mit Gasantrieb schreibt der Gesetzgeber zwei spezielle Untersuchungen vor,
die den ordnungsgemäßen Einbau bzw. die Vorschriftsmäßigkeit der Gasanlage bestätigen:
Der Anteil der gasbetriebenen Kraftfahrzeuge am Gesamtbestand spielte bisher eine eher zu vernachlässigende Rolle. Aus den aktuellen Statistiken des KBA geht allerdings hervor, dass
die Anzahl der Gasfahrzeuge stetig steigt. Der Grund für diese Entwicklung ist vor allem der
reduzierte Mineralölsteuersatz für Erd- und Flüssiggas bis zum Jahr 2019.
Was hat es aber nun mit der GSP auf sich? GSP bedeutet Gassystemeinbauprüfung und wird
von Prüfingenieuren anerkannter Prüforganisationen und amtlich anerkannten Sachverständigen einmalig nach dem Einbau einer Gasanlage, die nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt ist, durchgeführt. Eine Anlage nach der Regelung ECE-R115 ist erkennbar an der Genehmigungsnummer der Anlage; z. B. R115-000001.
Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung
nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.
Wurde die GSP positiv abgeschlossen, wird die Gasanlage bei der Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere eingetragen.
An gasbetriebenen Kraftfahrzeugen wird in regelmäßigen Abständen eine eigenständige Untersuchung der Gasanlage durchgeführt.
Im Gegensatz zur einmaligen GSP (Gassystem-Einbauprüfung) ist die GWP die Wiederkehrende Gasprüfung. Sie wird normalerweise im Zuge der Hauptuntersuchung durchgeführt. Allerdings
kann die GWP auch einzeln – zeitnah vor der Hauptuntersuchung (max. 12 Monate) – durchgeführt werden.
Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen, auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE-R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Neben der periodischen GWP gibt es auch die außerordentliche GWP, die von für diese
Tätigkeit anerkannten Werkstätten durchgeführt wird, im Falle der Reparatur und der Wartung
der Gasanlage oder nach einem Unfall oder einem Fahrzeugbrand.
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